Fachbegriffe
Für den ein oder anderen können diese ganzen Fachbegriffe der Baubranche schnell für Verwirrung sorgen.
Um dies zu verhindern, finden Sie im Folgenden eine Auflistung einiger dieser Begriffe.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
Endgültige grundbuchrechtliche Eigentumsübertragung. Ausführung nach Mitteilung des Verkäufers an das Grundbuchamt über Eingang des Kaufpreises.
Im Grundbuch eingetragene Vormerkung auf Eigentumsübertragung. Die Eintragung erfolgt nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrags und dient dazu, die Immobilie für den Käufer zu sichern, so dass eine weitere Veräußerung seitens des Verkäufers nicht mehr möglich ist.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Es ist ein neues Gesetz für die energetischen Anforderungen an Neubauten und an Bestandsgebäude, sowie für den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Das neue Gebäudeenergiegesetz setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig um und integriert die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht. Bisherige Gesetze wie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das Energieeinsparungsgesetz (EEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) treten damit außer Kraft.
Vom Grundbuchamt verwaltetes Dokument, in dem die Informationen (wie zum Beispiel Größe, Belastungen, Eigentümer etc.) zu einem bebauten oder unbebauten Grundstück enthält.
Die Belastung eines Grundstücks durch den Eigentümer eines anderen Grundstücks. Häufig vorkommende Grunddienstbarkeit: Wegerecht.
Steuer die durch den Erwerb eines bebauten oder unbebauten Grundstücks anfällt. Kann je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.
Monetäre Belastung eines Grundstücks durch einen Dritten. Kann zum Beispiel zur Absicherung eines Darlehens genutzt werden.
Steuer auf Grundstückseigentum zugunsten der Gemeinde/Stadt.
Zusätzliche Kosten, die nicht im Kaufpreis einer Immobilie enthalten sind, z.B. Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Kosten für die Eintragung einer Grundschuld etc.
Umfangreiche Verordnungssammlung, die alle wichtigen Punkte des Vertragsverhältnisses zwischen Käufer und Makler bzw. Bauträger regelt. Die Verordnung dient in erster Linie zum Schutz des Käufers und der Vermeidung der unzulässigen Mittelverwendung durch den Verkäufer.
Wer ein neues Eigenheim oder eine Eigentumswohnung von einem Bauträger erwirbt, profitiert nicht von der aktuellen Mehrwertsteuersenkung. Denn steuerrechtlich sind diese Geschäfte nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Stattdessen zahlt der Käufer bei einem Bauträgervertrag auf das Grundstück und das Haus oder die Wohnung die Grunderwerbsteuer. Bei dieser Vertragsform baut der Bauträger zunächst auf seinem Grundstück die Gebäude oder Wohnungen und übergibt sie später an den Käufer.
Der Miteigentumsanteil bezeichnet den rechnerischeren Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Sondereigentum ist ein dem Volleigentum weitgehend gleichgestelltes Recht an einer Wohnung (Eigentumswohnung). Das Sondereigentum kann auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z. B. Geschäftsräumen, Lagerräumen etc.) bestehen.
Mit dem Sondernutzungsrecht wird die Befugnis bezeichnet, die dem Rechteinhaber ermöglicht, bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen. Die anderen Wohnungseigentümer sind von der (Mit-) Nutzung ausgeschlossen.
Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum des Grundstücks in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird.
Mit dem Ausstellen der Unbedenklichkeitsbescheinigung erklärt das für den Käufer zuständige Finanzamt gegenüber dem Notariat, dass von seitens des Finanzsamts keine Bedenken gegen die Eintragung im Grundbuch bestehen. Erst nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann die Eigentumsübertragung vollzogen werden.
Im Grundbuch eingetragene Vormerkung auf Eigentumsübertragung. Die Eintragung erfolgt nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrags und dient dazu, die Immobilie für den Käufer zu sichern, so dass eine weitere Veräußerung seitens des Verkäufers nicht mehr möglich ist. Siehe auch Auflassungsvormerkung.
Wer eine Wohnung erwirbt, wird damit Mitglied der Eigentümergemeinschaft aller Eigentümer dieser Wohnanlage. Diese Eigentümergemeinschaft wird oft auch als Wohnungseigentümergemeinschaft – kurz: WEG - bezeichnet.
Wichtig: WEG ist sowohl die Abkürzung für Wohnungseigentümergemeinschaft als auch für das Wohnungseigentumsgesetz.
Die rechtlich fundierte Berechnung der Wohnfläche einer Wohnung oder eines Hauses basierend auf der Wohnflächenberechnungsverordnung. Regelt zum Beispiel den Flächenanteil für Terrassen und Balkone, den Putzabzug, die Berechnung der Fläche unter Dachschrägen etc.